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   OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17   

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OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17 (https://dejure.org/2018,46889)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.04.2018 - 23 U 40/17 (https://dejure.org/2018,46889)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. April 2018 - 23 U 40/17 (https://dejure.org/2018,46889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 BGB
    § 355 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Hinsichtlich der Abweichung der Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - eine gleich lautende Formulierung als nicht ausreichend erachtet, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Erklärung des Verbrauchers am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.

    Dagegen seien die vom BGH im Urt.v.10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, im Urt.v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - und im Urt.v. 16.05.2016 - XI ZR 586/15 - getroffenen Feststellungen zur Missverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Hinsichtlich der Abweichung der Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - eine gleich lautende Formulierung als nicht ausreichend erachtet, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Erklärung des Verbrauchers am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.

    Dagegen seien die vom BGH im Urt.v.10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, im Urt.v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - und im Urt.v. 16.05.2016 - XI ZR 586/15 - getroffenen Feststellungen zur Missverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.).

    Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572; NJW 2002, 3396).

    Auch das von Verbraucherseite häufig - so auch hier - herangezogene Urteil des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - besagt nichts anderes; der BGH (WM 2017, 806) hat hierzu inzwischen klargestellt:.

    Der Senat hat wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16 und vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 25 sowie - XI ZR 442/10, juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13), dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages" oder mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" bezeichnet wird, weil dadurch das unrichtige Verständnis nahegelegt wird, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe.

    Soweit das Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der Senat dies ausdrücklich klar.

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2010, 277, jew. m.w.N.).

    Zwar sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen, so dass sich in den Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen richtet, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208, jew. m.w.N.).

    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208; NJW 2003, 3203; NJW 1961, 2347).

    Eine unbeschränkte Berufungseinlegung wurde auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur der im Urteilsrubrum an erster Stelle stehende Streitgenosse genannt wurde (BGH NJW-RR 2011, 281 m.w.N.).

    Zur Auslegung kann eine beigefügte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils herangezogen werden; entscheidend ist dabei aber letztlich, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fern liegend erscheint (BGH NJW-RR 2011, 281 m.w.N.).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Der Senat hält die Wendung, wonach der "Lauf der Frist für den Widerruf (...) einen Tag, nachdem" die genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, beginnt, weiterhin mit dem BGH (vgl. NJW 2017, 1823) für unbedenklich.

    Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der - unterstellten - Falschinformation liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849; NJW 2017, 1823).

    Denn vor der Entstehung von Rückgewähransprüchen nach § 357 Abs. 1 S.1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH NJW 2017, 1823).

    Auch die Formulierung "einen Tag, nachdem" ist nicht sachlich unzutreffend oder gar sonstwie irreführend (vgl. BGH NJW 2017, 1823); sie entspricht § 187 BGB.

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH NJW 2017, 1306; NJW 2016, 1881) wird erkennen, dass eine "Vertragsurkunde" gerade die Vertragserklärung des Verbrauchers beinhaltet.

    Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

    Zu Recht ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass der BGH in ähnlich gelagerten Fällen von einem den Verbraucher begünstigenden und damit unschädlichen Hinausschieben der Widerrufsfrist ausgegangen ist (BGH, Urt.v. 26.05.2009 - XI ZR 242/08 - Urt.v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; jew. zu § 2 Abs. 1 S.2 HWiG a.F.; wie hier i.E.: OLG Frankfurt am Main, Beschl.v. 21.12.2015 - 19 U 160/15 - OLG Celle, Beschl.v. 22.07.2015 - 3 U 89/15 - [Anlage B1; Bl.76ff.d.A.]; wie hier: LG Krefeld, Urt.v. 14.04.2016 - 3 O 39/15 - Landgericht Essen, Urt.v. 17.09.2015 - 6 O 190/15 - LG Duisburg, Urt.v. 05.05.2014 - 2 O 289/13 - vgl. auch BGH NJW 2017, 1306: Aufnahme zusätzlicher, vom Gesetz nicht vorgesehener fristauslösender Umstände unschädlich), so dass die Frist mit der unstreitigen Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde begonnen hat.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Dagegen seien die vom BGH im Urt.v.10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, im Urt.v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - und im Urt.v. 16.05.2016 - XI ZR 586/15 - getroffenen Feststellungen zur Missverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Dagegen seien die vom BGH im Urt.v.10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, im Urt.v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - und im Urt.v. 16.05.2016 - XI ZR 586/15 - getroffenen Feststellungen zur Missverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Auch das von Verbraucherseite häufig - so auch hier - herangezogene Urteil des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - besagt nichts anderes; der BGH (WM 2017, 806) hat hierzu inzwischen klargestellt:.

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    In dieser Weise missverständliche Formulierungen grenzt der Senat von der an den Verbraucher gerichteten und hinreichend deutlichen Wendung "eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags" ab, die durch die Verwendung des Personalpronomens vor dem Wort "Antrag" deutlich macht, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

    Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Ein Schuldnerverzug einer zur Rückabwicklung verpflichteten Bank setzt außerdem voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. §§ 346ff. BGB in der seinerzeitigen Fassung geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hat (BGH NJW-RR 2017, 812; BGH NJW 1997, 581; NJW 1996, 923; Münchener Kommentar zum BGB [Ernst], 7.Aufl., § 286 Rn.24 m.w.N.), woran es hier fehlen dürfte.

    Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der - unterstellten - Falschinformation liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849; NJW 2017, 1823).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208; NJW 2003, 3203; NJW 1961, 2347).

    Insofern sind Mängel der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften dann unbeachtlich, wenn sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers oder des Rechtsmittelbeklagten offenlassen; bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbeklagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht, wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen, welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist (BGH NJW 2003, 3203).

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Zwar sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen, so dass sich in den Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen richtet, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208, jew. m.w.N.).

    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208; NJW 2003, 3203; NJW 1961, 2347).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
    Dagegen seien die vom BGH im Urt.v.10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, im Urt.v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - und im Urt.v. 16.05.2016 - XI ZR 586/15 - getroffenen Feststellungen zur Missverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Dagegen seien die vom BGH im Urt.v.10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, im Urt.v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - und im Urt.v. 16.05.2016 - XI ZR 586/15 - getroffenen Feststellungen zur Missverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 23 U 188/15

    Zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15

    Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.

  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 23 U 178/14

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 442/10

    Nachträgliche Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08

    Umdeutung oder Heilung eines Bezeichnungsmangels

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 31 U 126/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft

  • BGH, 26.05.2009 - XI ZR 242/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • OLG Karlsruhe, 17.09.2014 - 17 U 239/13
  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

  • OLG Köln, 22.12.2016 - 3 U 89/15

    Auftragnehmer muss nachweisen, dass er rechtzeitig fertig wird!

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 32/95

    Anforderungen an die Herbeiführung des Annahmeverzugs beim Leasingnehmer eines

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer

  • OLG Koblenz, 19.01.2010 - 5 W 2/10

    Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Insolvenz eines von mehreren nicht

  • LG Duisburg, 05.05.2014 - 2 O 289/13

    Keine Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf außerhalb der

  • LG Essen, 17.09.2015 - 6 O 190/15

    Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und von Bearbeitungsgebühren

  • BGH, 26.09.1961 - V ZB 24/61
  • RG, 30.11.1927 - V 135/27

    Miteigentum. ; Zurückbehaltungsrecht.

  • LG Krefeld, 14.04.2016 - 3 O 39/15
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09

    Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

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